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BGH Urteil v. - V ZR 164/13

Gesetze: § 314 Abs 1 BGB, § 673 S 1 BGB, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 26 Abs 1 WoEigG

Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person; Verschmelzung als wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages

Leitsatz

1. Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird.

2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2014 S. 399 Nr. 11
DB 2014 S. 6 Nr. 15
DB 2014 S. 825 Nr. 15
DNotZ 2014 S. 519 Nr. 7
DStR 2014 S. 14 Nr. 23
GmbHR 2014 S. 654 Nr. 12
NJW 2014 S. 1447 Nr. 20
NJW 2014 S. 6 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2014 S. 2312
WM 2014 S. 703 Nr. 15
ZIP 2014 S. 30 Nr. 15
ZIP 2014 S. 776 Nr. 16
QAAAE-61182

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