Wettbewerbsverstoß durch Bewerbung von Babynahrung mit gesundheitsbezogenen Angaben: Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe nach der Health-Claims-Verordnung; Prüfung einer inhaltlichen Übereinstimmung der verwendeten Angabe mit einer angemeldeten Angabe und Privilegierung einer Angabe im Übergangsfall - Praebiotik
Leitsatz
Praebiotik
1. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt vor, wenn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, das auch durch Vorerwartungen und Kenntnissen geprägt wird, ein Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten suggeriert wird.
2. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten Angabe übereinstimmt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Zwischen einem markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen (hier: "Praebiotik®") und der von einem Verband zugunsten einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verwendern angemeldeten rein beschreibenden Angabe eines Inhaltsstoffs (hier: "Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora") besteht ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegensteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2014 S. 1129 Nr. 18 wistra 2014 S. 4 Nr. 4 IAAAE-61189