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BGH Urteil v. - III ZR 91/13

Gesetze: § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 1684 BGB, § 1686 BGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des Gerichtsverfahrens; Einzelfallprüfung hinsichtlich einer Erhöhung der Entschädigungspauschale in einer lang dauernden Kindschaftssache

Leitsatz

1. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.

2. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 1816 Nr. 25
LAAAE-61217

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