Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des Gerichtsverfahrens; Einzelfallprüfung hinsichtlich einer Erhöhung der Entschädigungspauschale in einer lang dauernden Kindschaftssache
Leitsatz
1. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.
2. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 1816 Nr. 25 LAAAE-61217