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BSG Urteil v. - B 11 AL 13/12 R

Gesetze: § 143a Abs 1 S 1 SGB 3 vom , § 143a Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 3 vom , § 143a Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 3 vom , § 128 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom , § 148 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom , § 158 Abs 1 SGB 3 vom , § 626 Abs 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 364 Abs 1 BGB, § 366 Abs 1 BGB

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - tarifliche Unkündbarkeit - Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bzw fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund - keine Minderung der Anspruchsdauer bzw kein Erlöschen des Leistungsanspruchs durch spätere Arbeitslosengeldzahlung

Leitsatz

1. Zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung, wenn die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.

2. Hat der Arbeitslose in einem bestimmten Zeitraum einen aus einem Stammrecht erwachsenen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, so kann für diesen Zeitraum keine Minderung der Anspruchsdauer dadurch eintreten, dass die Bundesagentur für Arbeit später Arbeitslosengeld für andere Zeiträume zahlt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:171213UB11AL1312R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 8 Nr. 17
TAAAE-61236

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