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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 683/12

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Regelungen der Sprechstundenbedarf-Vereinbarung sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.

2. Es ist klar zu trennen zwischen der Gruppe der Arzneimittel einerseits und der Gruppe der Verbandmittel andererseits. 3. Mittel, die als Arzneimittel i.S.d. AMG zugelassen sind (hier: Guttaplast®), sind keine Verbandmittel i.S.d. Sprechstundenbedarf-Vereinbarung Baden-Württemberg (Abrechnungsquartale II/2007 und IV/2007).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAE-61266

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