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BFH Urteil v. - IX R 10/13

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt und in diesem Zusammenhang Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.
2. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, wen die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über die Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) ausübt; nicht entscheidend ist demgegenüber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. In subjektiver Hinsicht setzt die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht voraus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 836 Nr. 6
EStB 2014 S. 171 Nr. 5
HFR 2014 S. 509 Nr. 6
StBW 2014 S. 444 Nr. 12
PAAAE-61353

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