Pflicht zur Vornahme monatlicher Summenziehungen durch Einnahme-Überschussrechner
Leitsatz
Ein Einnahme-Überschuss-Gewinnermittler ist nicht lediglich zur geordneten Sammlung seiner Eingangs- und Ausgangsbelege verpflichtet.
Gegen die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht für solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuergesetzlichen
Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind, wird verstoßen, wenn lediglich Ein- und Ausgangsrechungen, Bank- und Kassenbelege
sowie Nachweise über den Zahlungsein- und -ausgang ohne regelmäßige monatliche Summenziehungen vorgelegt werden.