Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens – Antrag auf Änderung nach § 164 AO außerhalb des Einspruchsverfahrens
Leitsatz
Nur die Kosten des dem dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschalteten Vorverfahrens – hier: des Einspruchsverfahrens
vor Erhebung einer Anfechtungsklage - sind nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu erstatten.
Die Kosten eines durch den Prozessbevollmächtigten nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung eingeleiteten
Verfahrens zur Änderung der Bescheide nach § 164 AO gehören nicht zu den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten.