Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Vertragsstrafenklausel in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen einer Kennzeichenverletzung oder eines Wettbewerbsverstoßes - Vertragsstrafenklausel
Leitsatz
Vertragsstrafenklausel
1. Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu , GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).
2. Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2881 Nr. 48 BB 2013 S. 2881 Nr. 48 BB 2014 S. 1169 Nr. 20 BB 2014 S. 961 Nr. 17 DB 2014 S. 1012 Nr. 18 DB 2014 S. 6 Nr. 16 NJW 2014 S. 2180 Nr. 30 NJW 2014 S. 8 Nr. 18 WM 2014 S. 1682 Nr. 35 ZIP 2014 S. 1231 Nr. 25 RAAAE-61695