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BGH Beschluss v. - I ZB 3/13

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG

Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen Markenwortes mit mehreren deutschen Bedeutungen - HOT

Leitsatz

HOT

Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 961 Nr. 17
QAAAE-61707

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