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BGH Urteil v. - I ZR 77/09

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 78 Abs 1 S 4 AMG, § 78 Abs 2 S 2 AMG, § 78 Abs 2 S 3 AMG, § 1 Abs 1 Nr 2 AMPreisV, § 3 AMPreisV

Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Abgabe von Arzneimitteln über einen "Einkaufsservice" bei einer holländischen Apotheke - Holland-Preise

Leitsatz

Holland-Preise

Im Hinblick auf den Zweck des Arzneimittel- und Apothekenrechts, die Wirkung von Arzneimitteln zu ermöglichen und vor den mit ihrer Anwendung verbundenen Risiken zu schützen, liegt eine Abgabe im Sinne des § 78 AMG dann vor, wenn durch einen auf ein Arzneimittel bezogenen Vorgang bewusst und gewollt die Möglichkeit einer eigenen Verwendung in Form der Anwendung oder Weitergabe des Mittels durch einen anderen als den bisherigen Inhaber der Verfügungsgewalt geschaffen wird. Bei "Abholmodellen" liegt der Ort der Abgabe daher zwar grundsätzlich dort, wo die vom Empfänger mit der Abholung beauftragte Person das Mittel abholt; es ist jedoch jeweils zu prüfen, ob tatsächlich eine dem unmittelbaren Besitz vergleichbare Zugriffsmöglichkeit besteht und ob die Regelung nicht allein der Umgehung zwingender apothekenrechtlicher oder arzneimittelrechtlicher Vorschriften dient. Dies ist dann der Fall, wenn eine hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient (Abgrenzung zu , GRUR 2012, 954 = WRP 2012, 1101 - Europa-Apotheke Budapest).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 3243 Nr. 44
WM 2014 S. 1406 Nr. 29
VAAAE-61714

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