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BGH Urteil v. - IX ZR 43/12

Gesetze: § 35 Abs 2 InsO, § 295 Abs 2 InsO

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes: Abführungspflicht für den pfändbaren Betrag eines erwirtschafteten Gewinns an den Insolvenzverwalter; gerichtliche Geltendmachung des abzuführenden Betrages; Darlegungs- und Beweislast zur Ermittlung dessen Höhe

Leitsatz

1. Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von , WM 2013, 1612).

2. Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.

3. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 6 Nr. 16
DB 2014 S. 888 Nr. 16
DStR 2014 S. 1557 Nr. 31
NJW-RR 2014 S. 617 Nr. 10
WM 2014 S. 751 Nr. 16
DAAAE-61733

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