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BGH Beschluss v. - X ZB 18/13

Gesetze: § 109 GWB, § 124 Abs 2 GWB, Art 85 GG, Art 85ff GG, § 17 Abs 1 Nr 3 VOB A, § 17 Abs 1 Nr 3 VOBA2, § 17 Abs 1 Buchst d VOL A, § 20 Abs 1 Buchst d VOLA2

Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung einer Divergenzvorlage; öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner bei der Vergabe von Arbeiten an einer Bundesautobahn; anderer schwerwiegender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens - Fahrbahnerneuerung

Leitsatz

Fahrbahnerneuerung

1. Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.

2. Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die Bundesrepublik Deutschland.

3. Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von , NZBau 2001, 637).

Fundstelle(n):
WM 2014 S. 1409 Nr. 29
AAAAE-61747

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