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BFH Urteil v. - I R 15/12

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 37 Abs. 2, GewStG § 7 Satz 1, HGB § 255 Abs. 5, HGB § 266 Abs. 2, HGB § 92 Abs. 4, FGO § 118 Abs. 2

Bindung des Revisionsgerichts an Feststellung des FG (hier: Auslegung von Provisionsabreden)

Leitsatz

1. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Hiernach kann - je nach der Vertragsabrede - bei mehreren Prämienzahlungen der gesamte Provisionsanspruch bereits mit der Leistung der ersten Prämienzahlung oder ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen.
2. Ansprüche aus Lieferungen und sonstigen Leistungen sind jedenfalls dann zu aktivieren, wenn der Leistungsverpflichtete seine Verpflichtung (wirtschaftlich) erfüllt hat und der Zahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an. Gleiches gilt für die Provisionen eines Handels- oder Versicherungsvertreters. Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen.
3. Die Ermittlung des Inhalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzliches Urteils. Die hierfür in § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich angeordnete Bindung des Revisionsgerichts entfällt jedoch, wenn es die Würdigung des Finanzgerichts (FG) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht nachvollziehen kann und die Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht; gleiches gilt, wenn das FG eine naheliegende Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht zieht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 907 Nr. 6
EStB 2014 S. 169 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2014 S. 344
LAAAE-61833

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