Kostenentscheidung im Falle der Hauptsacheerledigung
Leitsatz
Haben die Beteiligten in einem Revisionsverfahren, dessen Gegenstand eine gegen den Ablehnungsbescheid der Familienkasse gerichtete Verpflichtungsklage war, übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, hat der BFH nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens richtet sich nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO. Hat der Kläger im Klageverfahren einen weiter gehenden Antrag als im Revisionsverfahren verfolgt, hat für das Revisions- und das Klageverfahren der Kostenausspruch getrennt zu erfolgen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 878 Nr. 6 PAAAE-61836