Steuerliche Zurechnung einer Windkraftanlage vor Abschluss des Probebetriebs
Leitsatz
1. Bei einer Windkraftanlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung und damit i.S. des § 6b EStG um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut. 2. Die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums ist dann an den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll. Das gilt auch dann, wenn die Abnahme einer "betriebsfähig" zu liefernden Windkraftanlage an den erfolgreichen Abschluss des Probebetriebs gebunden ist. 3. Dem Erwerber einer Windkraftanlage, der in seinem Vertrag mit dem Veräußerer die Übergabe bereits für die Inbetriebnahme vereinbart hat, kann die Anlage, auch wenn zwischen dem Veräußerer und Lieferanten der Anlage die Übergabe von der Durchführung eines Probebetriebs abhängig gemacht worden ist, bereits vor Abschluss des Probebetriebs steuerlich (als zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer) zuzurechnen sein. 4. Bei einer Windkraftanlage und dem Grund und Boden, auf dem sie montiert ist, handelt es sich steuerrechtlich um unterschiedliche Wirtschaftsgüter mit der Folge, dass die Windkraftanlage auch bei Annahme eines wesentlichen Grundstücksbestandteils steuerrechtlich einem anderen als dem Grundstückseigentümer zugerechnet werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 847 Nr. 6 KÖSDI 2014 S. 18873 Nr. 6 TAAAE-61839