Unterlassene Mitteilung entscheidungserheblicher Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist als grobes Verschulden
Leitsatz
1. Ein grobes Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten. 2. Die Frage, ob allein die unterlassene Einlegung eines Einspruchs ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen begründet, stellt sich nur dann, wenn nicht schon vor Erlass des Bescheids ein grob schuldhaftes Fehlverhalten des Steuerpflichtigen vorgelegen hat. 3. Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umständen grob schuldhaft gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine vom Finanzgericht zu entscheidende Tatfrage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 820 Nr. 6 HFR 2014 S. 575 Nr. 7 StBW 2014 S. 406 Nr. 11 YAAAE-61846