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Familienleistungsausgleich; Berücksichtigung von verheirateten Kindern und Kindern mit eigenen Kindern ab 2012
Bezug:
Der (BStBl 2014 II S. 257) entschieden, dass durch die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl 2011 I S. 2131) der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen wurde. Daher wird die in DA 31.2.2 und DA 31.2.3 DA-FamEStG 2013 geregelte Verwaltungsauffassung für Zeiträume ab 2012 aufgegeben.
I. Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Fälle
Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. D. h., die Berechtigten können für ungeregelte Zeiträume ab 2012 Kindergeld neu beantragen.
II. Anhängige außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Anhängige (auch bisher ruhende) Einspruchsverfahren, die Zeiträume ab 2012 betreffen, sind im Wege der Abhilfe zu erledigen. In bei den Finanzgerichten oder beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren ist ebenfalls ein Abhilfebescheid zu erlassen.