Verlustvortrag einer GmbH nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (hier: nach der Rechtslage des Jahres 2003); Anwendungsbereich von § 42 AO a.F.
Leitsatz
1. § 42 Abs. 1 AO i.d.F. vom enthält keinen normativen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit. Die Angemessenheit ist vielmehr dem "umgangenen" Gesetz und den flankierenden (speziellen) Missbrauchsvorschriften zu entnehmen. Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest und sichert eine einheitliche Rechtsanwendung, die Gestaltungssicherheit gewährleistet. 2. Bei einer im Jahr 2003 erfolgten Verschmelzung einer Gewinn- auf eine (Schwester-)Verlustgesellschaft waren deren aus der Zeit vor der Verschmelzung stammenden Verlustvorträge auch dann anzuerkennen, wenn sie danach die Firma der Gewinngesellschaft übernommen und nur noch deren Geschäftsbetrieb (unverändert) fortgeführt hat. 3. Im Streitfall stand die Existenz von § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 auf der einen und von § 8 Abs. 4 KStG 2002 a.F. auf der anderen Seite der Annahme einer unangemessenen Gestaltung entgegen. Durch beide Bestimmungen hat der Gesetzgeber gezeigt, dass er das Problem einer missbräuchlichen Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen gesehen hat. Dass er die Verlustnutzung ausdrücklich dennoch nur in diesen beiden Fällen ausgeschlossen hat, lässt auf seinen Willen schließen, die Annahme eines Missbrauchs darauf auch beschränken zu wollen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 904 Nr. 6 DB 2014 S. 10 Nr. 18 GmbH-StB 2014 S. 161 Nr. 6 GmbHR 2014 S. 605 Nr. 11 HFR 2014 S. 626 Nr. 7 KÖSDI 2014 S. 18871 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2014 S. 428 BAAAE-62146