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BFH Urteil v. - I R 55/12

Gesetze: KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10d Abs. 4, FGO § 40 Abs. 2

Keine Beschwer durch die Feststellung eines zu hohen Spendenvortrags

Leitsatz

1. Eine Steuerpflichtige ist durch die Feststellung zu hoher Spendenvorträge nicht in ihren Rechten verletzt, da die höheren Spendenvorträge für sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen allenfalls zu niedrigeren, nicht aber zu höheren Steuern führen. Um einen höheren unmittelbaren Spendenabzug zu erreichen, muss sie die betreffende Steuerfestsetzung anfechten.
2. Abgesehen von der Pflicht zur Anpassung der Feststellungsbescheide bei Änderung der Steuerfestsetzungen wegen höheren abzugsfähigen Spendenvolumens bestand nach der in 2007 und 2008 maßgeblichen Rechtslage zwischen den Körperschaftsteuerbescheiden und den Bescheiden über die Feststellungen der verbleibenden Spenden- bzw. Zuwendungs- und Großspendenvorträge kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 903 Nr. 6
HFR 2014 S. 598 Nr. 7
StBW 2014 S. 366 Nr. 10
LAAAE-62147

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