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BGH Urteil v. - IX ZR 23/10

Gesetze: § 249 BGB, § 280 BGB, § 675 BGB, § 33 StBerG, § 163 AO, § 227 AO

Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer mutmaßlichen Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und Auslegung einer Verwaltungsvorschrift durch das Regressgericht; Haftungsgrund eines unterlassenen Hinweises auf einen Anspruch auf steuerliche Sonderbehandlung - Sanierungserlass

Leitsatz

Sanierungserlass

1. Steht einer Finanzbehörde ein Ermessensspielraum zu oder ist eine Bindung aufgrund allgemeiner Verwaltungsübung eingetreten, muss das Regressgericht im Steuerberaterhaftungsprozess die mutmaßliche Behördenentscheidung feststellen. Ergibt sich die Bindung der Finanzbehörde und eine Ermessensreduzierung auf Null aus einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, gibt diese die ständige Verwaltungsübung wieder. Für das Verständnis dieser Verwaltungsvorschrift ist maßgebend, wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte, sofern eine solche Auslegung möglich ist.

2. Unterlässt der Steuerberater es pflichtwidrig, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat, kann er diesem für die daraus erwachsenden Nachteile haften, auch wenn der Sanierungserlass sich später als gesetzeswidrig herausstellen sollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1183 Nr. 7
DB 2014 S. 7 Nr. 17
DB 2014 S. 945 Nr. 17
DStR 2014 S. 1251 Nr. 25
DStR 2014 S. 895 Nr. 18
DStRE 2014 S. 700 Nr. 11
GmbHR 2014 S. 525 Nr. 10
HFR 2014 S. 638 Nr. 7
NJW-RR 2014 S. 1015 Nr. 16
Ubg 2014 S. 335 Nr. 5
WM 2014 S. 858 Nr. 18
WPg 2014 S. 548 Nr. 10
ZIP 2014 S. 882 Nr. 18
IAAAE-62939

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