Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch gerichtlichen Vergleich; Identität des Vorhabens hinsichtlich materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen in der Planfeststellung; Auswirkungen des ergänzenden Verfahrens; gesetzliche Bedarfsplanung; Anforderungen an die Überführung eines Gebiets in das FFH-Regime; zum Begriff des Projekts i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2009; zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot bei bau- und anlagebedingten Risiken (hier: Baufeldfreimachung)
Leitsatz
1. Änderungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, die nicht nur dessen Begründungselemente, sondern das Vorhaben selbst betreffen, erfolgen stets mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen.
2. Die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Danach können Entscheidungen, die einen bestimmten Abschnitt betreffen, grundsätzlich nicht im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zu anderen Abschnitten erfolgen.
3. Die Feststellung, dass ein Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zu anderen Betroffenen lässt sie die eingetretene Bestandskraft unberührt. Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Mängel nicht behoben worden seien, außerdem im Falle einer Planänderung, durch diese erstmals oder stärker als bisher betroffen zu sein.
4. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs (§ 1 Abs. 2 FStrAbG) hat nicht zum Inhalt, dass bei jedem vom Bedarfsplan abweichenden Vorhaben eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG ausgeschlossen ist.
5. Eine Verordnung, die nur das Vogelschutzgebiet abgrenzt und die geschützten Vogelarten benennt, ohne die Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 7 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL (juris: EGRL 147/2009) an eine Überführung des Gebiets in das FFH-Regime (im Anschluss an BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <284 f.>). Die einen Regimewechsel herbeiführende weitere Konkretisierung des Schutzstatus kann nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auch durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen.
6. Umweltrelevante menschliche Tätigkeiten, die nicht den Bau oder den Betrieb einer Anlage betreffen, kommen als "Projekt" i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, sie etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes zu überprüfen (im Anschluss an BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 f.).
7. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (im Anschluss an BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).