Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung; Ortstermin eines Sachverständigen; unterlassene Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten; Unverwertbarkeit; Heilung
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 97 Satz 1 VwGO) gilt auch für Ortstermine eines Sachverständigen, die nicht der Aufnahme von Sinneseindrücken durch Einnahme des Augenscheins, sondern der Durchführung technischer Untersuchungen (Messungen, Entnahme von Bodenproben) dienen.
2. Hat ein Sachverständiger die Verfahrensbeteiligten unter Verstoß gegen § 97 Satz 1 VwGO nicht über bevorstehende Ortstermine zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für das zu erstellende Gutachten unterrichtet, so kann dieser zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führende Mangel regelmäßig dadurch geheilt werden, dass die unterbliebene Beteiligung nachgeholt und ein ergänzendes Gutachten erstellt wird (im Anschluss an BVerwG 8 B 91.05 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 5).