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BFH Urteil v. - I R 34/12

Gesetze: AO § 89 Abs. 2, AO § 89 Abs. 4, AO § 89 Abs. 5, AO § 89 Abs. 7, KStG § 11 Abs. 1 Satz 1, KStG § 11 Abs. 2, BewG § 12 Abs. 1

Inhaltskontrolle einer verbindlichen Auskunft; Wertermittlung des Abwicklungsendvermögens einer GmbH; Passivierung einer Verbindlichkeit in der Liquidationsschlussbilanz

Leitsatz

1. Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob dessen rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.
2. Wäre die Erhebung einer Gebühr, die sich nicht am jeweiligen Verwaltungsaufwand orientiert, im Falle der Erteilung einer Negativ-Auskunft als unverhältnismäßig zu beurteilen, könnte dies dazu führen, dass die Behörde nach Maßgabe des § 89 Abs. 7 AO gehalten wäre, wegen Unbilligkeit ganz oder teilweise auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten. Eine erweiterte gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vermag die Gebührenerhebung dagegen nicht zu begründen.
3. Bei Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach der Auflösung ist zur Ermittlung des im Zeitraum der Abwicklung erzielten Gewinns das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Für die Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens sind die sich nach den allgemeinen Vorschriften des BewG ergebenden Werte anzusetzen.
4. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, dass in Ausnahmefällen mit einer bestehenden Schuld keine wirtschaftliche Belastung (mehr) verbunden sein kann und die Schulden demnach außer Ansatz bleiben, war die vom Finanzamt erteilte Auskunft, in der Liquidationsschlussbilanz sei eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter mangels wirtschaftlicher Belastung nicht zu passivieren, rechtlich vertretbar und nicht evident rechtsfehlerhaft.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 208 Nr. 7
BB 2014 S. 1318 Nr. 22
BB 2015 S. 45 Nr. 1
BFH/NV 2014 S. 1014 Nr. 7
DStR 2014 S. 1601 Nr. 32
DStRE 2014 S. 1083 Nr. 17
HFR 2014 S. 573 Nr. 7
StBW 2014 S. 487 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2015 S. 320
Ubg 2014 S. 622 Nr. 9
LAAAE-63492

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