Optionseinräumung kein Termingeschäft; Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (2000) EStG verfassungsgemäß; sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs
Leitsatz
1. Einkünfte aus der Glattstellung erworbener Optionsrechte können nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugeordnet werden. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt als speziellere Norm die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG über Termingeschäfte. 2. Wer einem Anderen eine Option einräumt, erwirbt kein Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der Stillhalter muss die als Entschädigung für die Bindung und Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, erhaltene Optionsprämie nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Das gilt auch bei Abschluss von Kombinationsgeschäften. 3. Besteht ein Kombinationsgeschäft aus rechtlich selbständigen Grundgeschäften, die unterschiedliche Besteuerungstatbestände erfüllen, ist es entsprechend den für die darin enthaltenen Grundgeschäfte geltenden steuerlichen Regelungen in Einkünfte aus Leistungen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aufzuteilen. 4. Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (2000) EStG ist verfassungsgemäß. 5. Die Erhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es besteht insoweit eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1020 Nr. 7 TAAAE-63498