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BGH Urteil v. - III ZR 335/13

Gesetze: Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 GVG, Art 13 MRK

Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem Arzthaftungsprozess: Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge in einem Übergangsfall; Entschädigungsanspruch bei verspäteter Verzögerungsrüge; Ausschluss einer Entschädigung bei geringfügigen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten

Leitsatz

1. Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verzögert war.

2. Wird die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG nicht unverzüglich erhoben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an (Umkehrschluss aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG).

3. Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1153 Nr. 20
NJW 2014 S. 1967 Nr. 27
NJW 2014 S. 8 Nr. 20
ZIP 2014 S. 1856 Nr. 38
XAAAE-63851

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