Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem Arzthaftungsprozess: Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge in einem Übergangsfall; Entschädigungsanspruch bei verspäteter Verzögerungsrüge; Ausschluss einer Entschädigung bei geringfügigen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten
Leitsatz
1. Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verzögert war.
2. Wird die Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG nicht unverzüglich erhoben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an (Umkehrschluss aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG).
3. Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1153 Nr. 20 NJW 2014 S. 1967 Nr. 27 NJW 2014 S. 8 Nr. 20 ZIP 2014 S. 1856 Nr. 38 XAAAE-63851