Vorsteuerabzug bei Dachreparatur eines Stallgebäudes zur Errichtung einer Photovoltaikanlage richtet sich nach der Verwendung des gesamten Gebäudes
Leitsatz
Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäuden zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet. Neue und gewichtige Argumente, die eine erneute Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen, ergeben sich nicht aus dem .
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1095 Nr. 7 VAAAE-64183