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BGH Urteil v. - VI ZR 10/13

Gesetze: § 249 Abs 2 S 2 BGB, § 254 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, § 19 Abs 3 S 2 2. AVVFStr

Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von Schutzplanke und Lärmschutzwand einer Bundesautobahn durch Verkehrsunfall: Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer auf Schadensbeseitigungskosten; Einwand der Schadenminderungspflicht durch Erteilung von Instandsetzungsaufträgen im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers

Leitsatz

1. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom ) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.

2. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.

3. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2874 Nr. 39
WM 2014 S. 1685 Nr. 35
XAAAE-64823

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