Anspruch des Telefonanschlussinhabers auf Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse: Begriff des Namens; Reichweite des Eintragungsanspruchs
Leitsatz
1. "Name" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.
2. Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1025 Nr. 18 DB 2014 S. 12 Nr. 18 NJW-RR 2014 S. 1328 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2014 S. 1417 WM 2014 S. 1201 Nr. 25 ZIP 2014 S. 33 Nr. 17 MAAAE-64870