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BGH Urteil v. - III ZR 87/13

Gesetze: § 45m Abs 1 S 1 TKG, § 78 Abs 2 Nr 3 TKG, § 12 BGB, Art 5 Abs 1 Buchst a EGRL 22/2002, Art 25 Abs 1 EGRL 22/2002

Anspruch des Telefonanschlussinhabers auf Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse: Begriff des Namens; Reichweite des Eintragungsanspruchs

Leitsatz

1. "Name" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht.

2. Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis (hier: Das Telefonbuch).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1025 Nr. 18
DB 2014 S. 12 Nr. 18
NJW-RR 2014 S. 1328 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2014 S. 1417
WM 2014 S. 1201 Nr. 25
ZIP 2014 S. 33 Nr. 17
MAAAE-64870

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