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BGH Urteil v. - VII ZR 164/13

Gesetze: § 134 BGB, § 6 Abs 2 HOAI, Art 10 § 1 MietRVerbG, Art 10 § 2 MietRVerbG, § 304 ZPO, § 2 HO RP, § 3 HO RP, § 24 HO RP, § 54 HO RP

Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Gesetzeswidrigkeit einer Honorarvereinbarung bei Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans; Unwirksamkeit einer Regelung der HOAI zur Honorarermittlung; Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund

Leitsatz

1. Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.

2. § 6 Abs. 2 HOAI ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.

3. Zum Grund des Anspruchs kann auch eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 2354 Nr. 32
WM 2014 S. 1689 Nr. 35
EAAAE-64877

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