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BSG Urteil v. - B 3 KR 27/12 R

Gesetze: § 45 Abs 1 SGB 1, § 45 Abs 2 SGB 1, § 69 S 1 SGB 5 vom , § 69 S 3 SGB 5 vom , § 127 Abs 1 SGB 5 vom , § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 276 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom , § 302 Abs 1 SGB 5, § 302 Abs 2 S 1 SGB 5, § 303 Abs 3 S 1 SGB 5 vom , § 52 Abs 1 GKG 2004, § 63 Abs 2 GKG 2004, § 44 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 63 Abs 3 GKG 2004, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 242 BGB, § 666 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen durch Hilfsmittelerbringer - vierjährige Verjährungsfrist - Streitwertbemessung der Auskunfts- und Herausgabeklage

Leitsatz

1. Zum Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer (hier: Augenoptiker) auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen über sämtliche ihre Versicherten betreffenden Versorgungsvorgänge aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum zur Prüfung eines Erstattungsanspruchs bei festgestellter statistischer Abweichung vom durchschnittlichen Versorgungsverhalten.

2. Auch ein solcher Auskunfts- und Herausgabeanspruch unterliegt grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist.

3. Kann die Krankenkasse ohne die begehrten Auskünfte und Unterlagen den mit einer Stufenklage geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfolgreich weiterverfolgen, bemisst sich der Streitwert der Auskunfts- und Herausgabeklage regelmäßig auf zwei Drittel des möglichen Erstattungsanspruchs (Ergänzung zu = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:281113UB3KR2712R0

Fundstelle(n):
EAAAE-64890

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