Krankenversicherung - Krankenkasse - Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen durch Hilfsmittelerbringer - vierjährige Verjährungsfrist - Streitwertbemessung der Auskunfts- und Herausgabeklage
Leitsatz
1. Zum Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Hilfsmittelerbringer (hier: Augenoptiker) auf Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen über sämtliche ihre Versicherten betreffenden Versorgungsvorgänge aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum zur Prüfung eines Erstattungsanspruchs bei festgestellter statistischer Abweichung vom durchschnittlichen Versorgungsverhalten.
2. Auch ein solcher Auskunfts- und Herausgabeanspruch unterliegt grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist.
3. Kann die Krankenkasse ohne die begehrten Auskünfte und Unterlagen den mit einer Stufenklage geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht erfolgreich weiterverfolgen, bemisst sich der Streitwert der Auskunfts- und Herausgabeklage regelmäßig auf zwei Drittel des möglichen Erstattungsanspruchs (Ergänzung zu = BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).