Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 13 R 91/11 R

Gesetze: § 54 Abs 1 Nr 3 SGB 6, § 57 Abs 2 SGB 6 vom , § 236 SGB 6, § 249b S 1 SGB 6 vom , § 14 SGB 1, § 27 SGB 10, § 44 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 GG

Pflegezeit als Berücksichtigungszeit vom bis - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - versäumte Antragsfrist - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund unterbliebener Beratung besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb angemessener Frist nicht nachgefragt hat, wo die Antwort auf sein Auskunftsbegehren bleibe.

2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass im Zeitraum von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, wenn dies fristgerecht beantragt wurde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:101213UB13R9111R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 15 Nr. 5
OAAAE-64891

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank