Mehrere Wohnsitze eines Steuerpflichtigen; Begriff des Wohnsitzes
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ist es ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet. Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich - i.S. einer bescheidenen Bleibe - um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind. 2. Der Begriff des Wohnsitzes setzt ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterscheid zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz. 3. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen auch für im Inland belegene sog. Standby-Wohnungen, die beispielsweise von Piloten zusammen mit anderen Berufsangehörigen für die Ausübung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit genutzt werden.
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Fundstelle(n): BB 2014 S. 1366 Nr. 23 BFH/NV 2014 S. 1046 Nr. 7 EStB 2014 S. 212 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2014 S. 1780 AAAAE-64994