Nicht jeder Kursverlust bei Fremdwährungskrediten berechtigt zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung
Leitsatz
1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren und bei Krediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung. Ein solcher Währungsverlust kann auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen. Dies gilt auch bei Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen durch die Tochtergesellschaft und Geltendmachung einer Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft wegen veränderter Wechselkurse durch die Muttergesellschaft. 2. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft setzt - vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme abgesehen - voraus, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Letzteres kann nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden, sondern erfordert eine umfassende und einzelfallbezogene Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1016 Nr. 7 HFR 2014 S. 1046 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2014 S. 499 KAAAE-64995