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OFD Magdeburg - S 0362 - 3 - St 251

Feststellungsfrist bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes

1. Feststellungsfrist; Grundsätze

Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO werden die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 19 BewG) gesondert festgestellt. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung (§ 134 AO – § 217 AO) sinngemäß. Die Feststellungsfrist beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

Die Feststellungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Feststellungsbescheid den Bereich der für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO) und der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Feststellungsbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (, BStBl 2003 II S. 548) oder bei öffentlicher Zustellung der Feststellungsbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 VwZG vor Ablauf der Festsetzungsfrist ausgehängt wird (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO).

2. Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO

Für Einheitswertbescheide enthält § 181 Abs. 3 AO in der durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom (BStBl 1994 I S. 50 [86]) geänderten Fassung eigenständige Regelungen zur Feststellungsfrist. Die Neuregelung gilt für alle am noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (Art. 97 § 10 Abs. 5 EGAO).

Nach der Grundregel des § 181 Abs. 3 Satz 1 AO beginnt die Fr...

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