Gesetze: § 5a Abs 2 S 4 VVG vom , Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie auch bei Nichtbelehrung des Versicherungsnehmers; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach rechtzeitigem Widerspruch
Leitsatz
1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.