Zwangsweise Aufgabe einer im Ganzen verpachteten Apotheke
Leitsatz
1. Der Verpächter eines Gewerbebetriebs muss die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger - einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger - objektiv die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen. Aus Nachweisgründen ist so lange von einer Fortführungsabsicht auszugehen, bis der Steuerpflichtige klar und eindeutig erklärt, er werde die gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. 2. So wie die Verpachtung einer Apotheke durch die Erben eines verstorbenen Apothekers oder denjenigen, der im Vermächtniswege einen Nießbrauch daran erworben hat, mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn weder die Erben noch der Vermächtnisnehmer die für die Fortführung des Apothekenbetriebs erforderliche Qualifikation besitzen, führt auch der Tod des verpachtenden Apothekers nicht zur Aufgabe dieses Apotheker-Verpächterbetriebs. Zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe eines solchen Betriebs führt auch nicht die Veräußerung des Inventars an den Pächter. 3. Übersieht der Steuerpflichtige, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung "Erklärung der Betriebsaufgabe" nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob er sich auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Finanzamt abzugeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1429 Nr. 24 BFH/NV 2014 S. 1038 Nr. 7 EStB 2014 S. 212 Nr. 6 HFR 2014 S. 785 Nr. 9 KÖSDI 2014 S. 18952 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2014 S. 1778 StBW 2014 S. 649 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2014 S. 467 LAAAE-65757