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BFH Urteil v. - II R 22/11

Gesetze: BewG § 148 Abs. 1 Satz 1GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3GrEStG § 8 Abs. 1BewG § 146 Abs. 7

Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks; Anwendung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Bei einem Verstoß des sich nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ergebenden Werts des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks gegen das Übermaßverbot ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG dahin möglich und damit auch geboten, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks in unbebautem Zustand zuzulassen. Dies erfordert den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, der den vom Finanzamt festgestellten Grundstückswert so erheblich unterschreitet, dass sich der festgestellte Grundstückswert als extrem über das normale Maß hinausgehend erweist.
2. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot kann sich nur aus einem Vergleich des auf der Grundlage des kapitalisierten Erbbauzinses ermittelten Werts mit dem Wert ergeben, den das Grundstück ohne Belastung mit dem Erbbaurecht und ohne Bebauung hätte.
3. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot kann bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht daraus abgeleitet werden, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins nicht zum Grundstück im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gerechnet wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1086 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 181 Nr. 7
HFR 2014 S. 673 Nr. 8
FAAAE-65759

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