Höhe des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011 verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 FGO, dass die Höhe des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrages im Jahre 2011 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerfreistellung des Existenzminimums genügt. 2. Die Höhe des Existenzminimums, welches unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG für eine Familie zu betrachten ist, orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags ist dieser dem Mindestbedarf gegenüberzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1032 Nr. 7 DStRE 2014 S. 917 Nr. 15 MAAAE-65761