Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO wird durch tatsächliches Handeln begründet. Nicht entscheidend ist daher die Anmeldung eines Wohnsitzes des Kindes beim inländischen Einwohnermeldeamt. Der (zweite) Wohnsitz des Kindsvaters im Inland ist dem in einem Drittland geborenen und dort mit der Kindsmutter lebenden Kind nicht zuzurechnen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Kind - bis es sich persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst hat - bei mehrfachem Wohnsitz eines Elternteils diesen automatisch mitbegründet. Das Gesetz unterscheidet in § 62 und § 63 EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten und dem Wohnsitz des Kindes.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1030 Nr. 7 EStB 2014 S. 214 Nr. 6 GAAAE-65763