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BGH Urteil v. - X ZR 11/14

Gesetze: § 78 Abs 1 ZPO, § 307 ZPO, § 555 Abs 3 ZPO

Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 831 Nr. 13
WM 2014 S. 1553 Nr. 32
ZIP 2014 S. 1252 Nr. 25
TAAAE-65896

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