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BGH Urteil v. - III ZR 371/12

Gesetze: § 1032 Abs 1 ZPO, Art 6 BGBEG, Art 33 Abs 2 BGBEG vom , Art 1 Abs 2 Buchst e EGV 593/2008, Art 14 Abs 2 EGV 593/2008

Einrede des Schiedsvertrags: Schiedsbindung des Zessionars bei gerichtlicher Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs aus einer Patentverletzung – Dreidimensionale rahmenartige Konstruktion

Tatbestand

Die Klägerin mit Sitz in Dänemark und die in Indien ansässige Beklagte stellen Gehäuse für elektrische Anlagen her. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin L.      ist Inhaber des eine dreidimensionale rahmenartige Konstruktion und deren Verwendung betreffenden europäischen Patents EP            , aus dem das deutsche Patent DE        resultiert. Mit zum 15. Dezember 2008 beendetem Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 zwischen der I.       P.     H.     Ltd. (im Folgenden: IPH) – mit Sitz in Mauritius - als Lizenzgeberin, vertreten durch den Patentinhaber L.      , und der B.      I.      P.      Ltd. (im Folgenden: BIP) – mit Sitz in Indien - als Lizenznehmerin, wurde letzterer unter anderem die Nutzung der streitgegenständlichen Erfindung gestattet. Der Vertrag enthielt unter Art. VIII Ziffer 8.2 und 8.3 eine Schiedsabrede, wonach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einem Schiedsgericht in Neu-Delhi (Indien) gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammer zur Entscheidung vorgelegt werden sollten.

Fundstelle(n):
XAAAE-65899

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