Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses: Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Unternehmers mit der Fertigstellung; Entbehrlichkeit der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz
Leitsatz
1. Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von , BGHZ 200, 203).
2. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2014 S. 759 Nr. 10 NJW-RR 2014 S. 979 Nr. 16 WM 2014 S. 1647 Nr. 34 OAAAE-65905