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BGH Urteil v. - VII ZR 199/13

Gesetze: § 249 BGB, § 286 Abs 1 aF BGB, § 301 ZPO

Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses: Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug des Unternehmers mit der Fertigstellung; Entbehrlichkeit der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz

Leitsatz

1. Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von , BGHZ 200, 203).

2. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 759 Nr. 10
NJW-RR 2014 S. 979 Nr. 16
WM 2014 S. 1647 Nr. 34
OAAAE-65905

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