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EuGH Urteil v. - C-250/13

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 – Art. 107 Abs. 1 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 90 – Wanderarbeitnehmer – Währungsumrechnung – Berücksichtigung der in der Schweiz bezogenen Familienzulagen bei der Berechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (Kindergeld) durch einen Mitgliedstaat – Unterschiedsbetrag – Für die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen in Euro zu berücksichtigender Zeitpunkt

Leitsatz

1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat die Umrechnung der Währung von Familienleistungen nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , zu erfolgen.

2. Art. 107 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, ist dahin auszulegen, dass die Umrechnung der Währung von Familienleistungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen für die Zwecke der Berechnung des Unterschiedsbetrags der Familienleistungen gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung zu dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen hat, der am Tag der Zahlung dieser Leistungen durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Arbeitnehmer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt.

Fundstelle(n):
OAAAE-65944

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