Verordnung (EWG) Nr. 574/72 – Art. 107 Abs. 1 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 90 – Wanderarbeitnehmer – Währungsumrechnung – Berücksichtigung der in der Schweiz bezogenen Familienzulagen bei der Berechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (Kindergeld) durch einen Mitgliedstaat – Unterschiedsbetrag – Für die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen in Euro zu berücksichtigender Zeitpunkt
Leitsatz
1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat die Umrechnung der Währung von Familienleistungen nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , zu erfolgen.
2. Art. 107 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, ist dahin auszulegen, dass die Umrechnung der Währung von Familienleistungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen für die Zwecke der Berechnung des Unterschiedsbetrags der Familienleistungen gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung zu dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen hat, der am Tag der Zahlung dieser Leistungen durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Arbeitnehmer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt.