Entschädigungsklage: angemessene Verfahrensdauer bei 27-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens; nur eingeschränkte Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte
Leitsatz
1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. 2. Weist ein finanzgerichtliches Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten auf, ist eine Gesamtverfahrensdauer von 27 Monaten (noch) angemessen, wenn Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens weder vom Kläger dargelegt wurden noch dem Finanzgericht sonst ersichtlich waren. 3. Die Dauer des dem finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kann im Entschädigungsklageverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 4. Verfassungs- und menschenrechtlich ist die gerichtsorganisatorische Grundentscheidung, einem Richter mehr als ein Verfahren gleichzeitig zuzuweisen, nicht zu beanstanden, weil die begrenzten staatlichen Ressourcen möglichst effizient eingesetzt werden sollen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 1053 Nr. 7 PAAAE-66009