Verbrauch des Nutzungsvorteils aus dem zinslosen Darlehen zwischen Tochterkapitalgesellschaften unterliegt dem Abzugsverbot gem. § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002
Leitsatz
1. Zu den steuerfreien Einnahmen gemäß § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG 2002 gehören auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, die nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 außer Ansatz zu lassen sind. 2. § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG 2002 erfasst jede gewinnmindernde Aufwendung und damit auch solche fiktiver Art. 3. In Veranlagungszeiträumen vor 2004 unterlag der Verbrauch des Nutzungsvorteils aus dem zinslosen Darlehen, das eine Tochter-GmbH ihrer inländischen Schwester-GmbH gewährt hatte, im Umfang der von dieser an die Mutterkapitalgesellschaft im jeweiligen Wirtschaftsjahr ausgeschütteten Gewinne dem Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 (im Streitfall steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines zinslosen Darlehens der Schwester-GmbH an eine weitere Schwester-GmbH). 4. Soweit das pauschalierende Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG 2002 durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbbG vom auf inländische Beteiligungen ausgedehnt und damit zugleich der Rückgriff auf § 3c Abs. 1 EStG 2002 ausgeschossen worden ist, ist diese Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1885 Nr. 32 BFH/NV 2014 S. 1090 Nr. 7 GmbH-StB 2014 S. 195 Nr. 7 GmbHR 2014 S. 721 Nr. 13 HFR 2014 S. 1013 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2014 S. 467 EAAAE-66017