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BFH Urteil v. - I R 32/12

Gesetze: EStG § 3c Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8b Abs. 5, KStG § 8b Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Verbrauch des Nutzungsvorteils aus dem zinslosen Darlehen zwischen Tochterkapitalgesellschaften unterliegt dem Abzugsverbot gem. § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002

Leitsatz

1. Zu den steuerfreien Einnahmen gemäß § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG 2002 gehören auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, die nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 außer Ansatz zu lassen sind.
2. § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG 2002 erfasst jede gewinnmindernde Aufwendung und damit auch solche fiktiver Art.
3. In Veranlagungszeiträumen vor 2004 unterlag der Verbrauch des Nutzungsvorteils aus dem zinslosen Darlehen, das eine Tochter-GmbH ihrer inländischen Schwester-GmbH gewährt hatte, im Umfang der von dieser an die Mutterkapitalgesellschaft im jeweiligen Wirtschaftsjahr ausgeschütteten Gewinne dem Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 (im Streitfall steuerfreie verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines zinslosen Darlehens der Schwester-GmbH an eine weitere Schwester-GmbH).
4. Soweit das pauschalierende Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG 2002 durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbbG vom auf inländische Beteiligungen ausgedehnt und damit zugleich der Rückgriff auf § 3c Abs. 1 EStG 2002 ausgeschossen worden ist, ist diese Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1885 Nr. 32
BFH/NV 2014 S. 1090 Nr. 7
GmbH-StB 2014 S. 195 Nr. 7
GmbHR 2014 S. 721 Nr. 13
HFR 2014 S. 1013 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2014 S. 467
EAAAE-66017

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