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BAG Beschluss v. - 1 ABR 66/12

Gesetze: § 2 TVG, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 117 Abs 2 BetrVG

Tarifzuständigkeit - betriebsverfassungsrechtliche Normen - Arbeitszeit des fliegenden Personals

Leitsatz

Die Wirksamkeit von betriebsverfassungsrechtlichen Normen setzt die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeitsverhältnisse der erfassten betrieblichen Einheiten voraus.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1460 Nr. 24
DB 2014 S. 7 Nr. 23
NJW 2014 S. 8 Nr. 24
LAAAE-66207

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