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BGH Urteil v. - VII ZR 282/12

Gesetze: § 89 Abs 1 S 1 Nr 3 HGB vom , § 89b HGB vom , § 287 ZPO

Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters: Ausgleichsminderung aufgrund einer durch Unternehmerbeiträge aufgebauten Altersversorgung nach den Grundsatzvereinbarungen der betroffenen Wirtschaftszweige

Leitsatz

Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der "Grundsätze Sach", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in der Fassung vom kein Raum (Anschluss an , NJW-RR 2012, 674).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 1425 Nr. 25
DStR 2014 S. 12 Nr. 27
NJW-RR 2014 S. 928 Nr. 15
WM 2014 S. 1197 Nr. 25
UAAAE-66256

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