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BSG Urteil v. - B 12 KR 3/12 R

Gesetze: § 217e Abs 2 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 57 Abs 4 SGB 11, Art 20 Abs 3 GG

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter - Heranziehung dem Lebensunterhalt dienender Einnahmen auf der Grundlage der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" - Promotionsstipendien - "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind hinreichende Rechtsgrundlage für Beitragsfestsetzung

Leitsatz

1. Auf Grundlage der Generalklausel der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen können zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung auch dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen herangezogen werden, die bisher nicht ausdrücklich durch die Rechtsprechung des BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, wenn nicht die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen.

2. Promotionsstipendien können auf Grundlage einer Generalklausel zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter herangezogen werden, ohne dass es einer speziellen Regelung in den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" bedarf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:181213UB12KR312R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 37
GAAAE-66278

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