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Bedarfsbewertung; Nachweis eines niedrigeren Werts nach § 198 BewG, Änderung von Feststellungsbescheiden nach § 173 AO und § 175 AO
Diese Verfügung richtet sich an die Bewertungsstellen und regelt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis gem. Änderungsvorschriften nach §§ 173 und 175 AO.
1. Nachweis eines niedrigeren Wertes durch zustande gekommenen Kaufpreis
Nach § 198 BewG kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert als der nach §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert nachweisen. Hierbei kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis als Nachweis dienen (R B 198 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2011). Die Jahresfrist vor bzw. nach Bewertungsstichtag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern trotz einer größeren Zeitspanne zwischen Bewertungsstichtag und Verkaufszeitpunkt die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert geblieben sind (R B 198 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2011, BStBl.2004 II , S. 703).
2. Änderungsmöglichkeiten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Ist der Verkauf des Grundstücks vor der abschließenden Entscheidung des für die Feststellung des Grundstückswerts zuständigen Amtsträgers erfolgt und war ihm diese Tatsache bei seiner Entscheidung nicht bekannt, liegt eine neue Tatsache i. S...